Die Kanzlei Klammt-Asprion & Steck in Tübingen von Außen

Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) - Kann eine Ermächtigung eines SPZ nach § 119 SGB V auch wegen eines qualitativ-speziellen Bedarfs erfolgen?

21. August 2018

Reutlingen: Das Sozialgericht Reutlingen hat am 29.08.2018 über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) auch wegen eines qualitativ-speziellen Bedarfs nach § 119 SGB V ermächtigt werden kann. 

Kläger ist die AOK Baden Württemberg. Diese wendet sich gegen eine Entscheidung des Berufungsausschusses für Ärzte, der den Kreiskliniken Reutlingen GmbH eine Ermächtigung zur Errichtung eines Sozialpädiatrischen Zentrums in Reutlingen erteilt hat. Der Ermächtigungsumfang beschränkt sich auf die Überweisung durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin bei Kindern und Jugendlichen, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung nicht oder nicht abschließend von geeigeten Ärzten oder Frühförderstellen diagnostiziert oder behandelt werden können. Dabei geht es um behinderte oder schwerkranke Kinder und Kinder mit schweren Stoffwechselerkrankungen mit drohender bzw. bereits bestehender körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bzw. Mehrfachbehinderung. Die AOK Baden-Württemberg ist der Meinung, eine Ermächtigung eines SPZ wegen eines solchen qualitativ-speziellen Bedarfs sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 119 SGB V nicht gedeckt. Die Klage hat bislang wegen ihrer aufschiebenden Wirkung die Errichtung des SPZ trotz der positiven Entscheidung des Berufungsausschusses blockiert. Die umliegenden SPZ's haben hingegen keine Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses eingelegt.                

Made with ❤ | © Copyright - Rechtsanwälte Klammt-Asprion & Steck